E-Rechnung · ZUGFeRD · XRechnung

Fehlerhafte E-Rechnungen sauber zurückweisen.

Korrekturbeleg unterstützt die Prüfung fehlerhafter E-Rechnungen. Abweichungen werden nachvollziehbar dokumentiert und als Korrekturbeleg an den Rechnungsersteller zurückgegeben.

Das Problem, gelöst

Positionen streichen. Beleg entsteht automatisch.

Statt Excel-Listen, Telefonaten und E-Mail-Ketten liefert das System eine klare, dokumentierte Korrekturlogik für jede Rechnungsabweichung.

Positionsgenaue Streichung

Einzelne Positionen, Mengen oder Preise digital streichen oder korrigieren – mit Begründung je Position. Der Korrekturbeleg entsteht daraus automatisch.

Reverse Charge nach § 13b UStG

Bei Bauleistungen, Gebäudereinigung oder Metallhandel schuldet der Empfänger die Steuer. Das System bildet die abweichende Steuerlogik ab, statt sie zu ignorieren.

XRechnung & ZUGFeRD

Eingehende Belege werden gegen die Standards validiert und strukturiert aufbereitet – auch dann, wenn der Absender formale Fehler mitgeliefert hat.

Rückweisung statt Gutschrift

Der Beleg weist zurück, er rechnet nicht ab. Damit vermeiden Sie den häufigsten Fehler: eine unbeabsichtigte Gutschrift mit Steuerausweis nach § 14c UStG.

Enterprise Flow

Präzise Rückmeldung statt unklarer Abstimmung.

Eingang

XRechnung / ZUGFeRD-Import

Rechnungsdaten werden strukturiert eingelesen und für die inhaltliche Prüfung aufbereitet.

→ Validiert & normalisiert
Prüfung

Positionen & Mengen angepasst

Abweichungen werden sauber dokumentiert und fachlich nachvollziehbar begründet.

→ Klare Korrekturlogik
Rücklauf

Korrekturhinweise gebündelt

Strukturierter Rücklauf für den Rechnungsersteller – ohne Reibungsverluste.

→ Ein Beleg, kein Chaos
Ergebnis

Korrekturbeleg bereit zur Rückgabe

Der fertige Beleg schafft eine belastbare Grundlage für die weitere Abwicklung.

→ Revisionssicher & GoBD-bewusst
Begriffe, die ständig verwechselt werden

Korrekturbeleg, Gutschrift oder Storno?

Der häufigste und teuerste Fehler im Rechnungseingang: Der Empfänger erstellt eine „Gutschrift“, um eine falsche Rechnung zu bereinigen – und weist damit ungewollt selbst Umsatzsteuer aus. Die drei Instrumente unterscheiden sich grundlegend.

Instrument
Wer erstellt ihn?
Wirkung
Typisches Risiko
Korrekturbeleg / Rückweisung
Der Rechnungsempfänger
Dokumentiert die Beanstandung. Er ersetzt die Rechnung nicht, sondern fordert den Ersteller zur Korrektur auf.
Gering – kein eigener Steuerausweis
Gutschrift (§ 14 Abs. 2 UStG)
Der Leistungsempfänger – als Abrechnung anstelle des Leistenden
Ist eine vollwertige Rechnung. Setzt eine vorherige Vereinbarung voraus.
Hoch – unbeabsichtigter Steuerausweis nach § 14c UStG
Storno- / Korrekturrechnung
Der Rechnungsersteller
Hebt die ursprüngliche Rechnung auf oder ersetzt sie.
Gering – liegt beim Aussteller

Korrekturbeleg erzeugt bewusst keine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn. Das Ergebnis ist ein Beanstandungsdokument, das der Rechnungsersteller als Grundlage für seine eigene Storno- oder Korrekturrechnung nutzt. Die Steuerschuld bleibt dort, wo sie hingehört.

Keine Angebotserstellung: Die Plattform erstellt keine Angebote und ersetzt weder die ursprüngliche noch die korrigierte Rechnung.

Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Zeitplan der E-Rechnungspflicht

Was ab wann gilt.

Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im deutschen B2B-Bereich läuft gestaffelt. Maßgeblich ist das Wachstumschancengesetz.

seit 01.01.2025

Empfangspflicht

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können – unabhängig von der eigenen Größe.

→ Gilt bereits heute
bis 31.12.2026

Übergangsfrist Versand

Papier- und PDF-Rechnungen dürfen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin versendet werden.

→ Auslaufende Schonfrist
ab 01.01.2027

Versandpflicht große Unternehmen

Ab 2027 endet die allgemeine Übergangsfrist. Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro können die verlängerte Übergangsregelung nicht nutzen.

→ Erste Stufe
ab 01.01.2028

Regelfall E-Rechnung

Nach Ablauf der Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich eine E-Rechnung zu verwenden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

→ Vollständige Umstellung
Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Darf ich eine fehlerhafte E-Rechnung einfach ablehnen?

Bei einer fehlerhaften Rechnung kann eine Korrektur durch den Rechnungsaussteller erforderlich sein. Ob und in welchem Umfang eine Zahlung zurückgehalten werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Ein Korrekturbeleg dokumentiert die Beanstandung und liefert dem Aussteller eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Bearbeitung.

Was ist beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anders?

Hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, die Rechnung wird ohne Steuerausweis mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft gestellt. Weist der Leistende trotzdem Steuer aus, entsteht ein Fall des § 14c UStG. Die Beanstandung muss das berücksichtigen, sonst korrigieren Sie an der falschen Stelle.

Ist ein Korrekturbeleg dasselbe wie eine Gutschrift?

Nein. Eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ist eine vollwertige Rechnung, die der Empfänger anstelle des Leistenden ausstellt – mit allen steuerlichen Folgen. Ein Korrekturbeleg beanstandet lediglich und rechnet nichts ab.

Welche Formate werden unterstützt?

XRechnung und ZUGFeRD. Eingehende Belege werden strukturiert eingelesen und für die inhaltliche Prüfung aufbereitet. Welche konkreten Profil- und Versionsstände unterstützt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Produktstand.

Brauche ich dafür ein neues ERP-System?

Nein. Korrekturbeleg ist bewusst kein ERP, sondern setzt an genau einer Stelle an: dem Rechnungseingang. Es läuft neben Ihrem bestehenden System und gibt das Ergebnis strukturiert zurück.

Kontakt

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OreonX Software GmbH
Line-Eid-Straße 6
78467 Konstanz

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